Neues gesetzliches BGB-Bauvertrags- und Planungsrecht ab dem 01.01.2018:

Kern der Reform sind neue und geänderte Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für BGB-Bauverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Bauträgerverträge und Verbraucherbauverträge.  Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt noch das bisherige Recht.

 

Wichtigste Änderungen sind neue Rechte zur Änderung der Leistung und der Vergütung, das Recht zur außerordentlichen Kündigung, neue Regelungen zur Abnahme im Konfliktfall einschließlich Zustandsfeststellung und die Regelung einer prüfbaren Abrechnung.

 

Nicht reformiert wurde die VOB/B. Soweit VOB/B-Verträge rechtssicher vereinbart werden sollen, darf von deren Vorgaben allerdings durch vertragliche Ergänzungen nicht abgewichen werden, um die Privilegierung der VOB/B als Ganzes nicht zu gefährden.

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