Tücken des Zuwendungsrechts, Vergabe von Aufträgen

Für viele Vereine, Unternehmen sowie soziale oder kirchliche Institutionen sind Investitionen in vielen Fällen ohne staatliche Zuwendungen nicht zu stemmen. Dies bietet allerdings nicht nur Vorteile, sondern auch Risiken, wenn gegen Auflagen des Zuwendungsgebers verstoßen wird.

Insbesondere gilt dies für die regelmäßig erteilte Auflage, vergaberechtliche Vorschriften einzuhalten. Bei Verstößen ist eine Rückforderung der Zuwendung durch den Zuwendungsgeber möglich.

Das Vergaberecht ist eine komplexe Materie, die gute Kenntnisse der relevanten Regelungen und der Rechtsprechung erfordert. Viele Zuwendungsempfänger sind hiermit unerfahren und vertrauen manchmal auf den „guten Willen“ der Behörden.

Vor allem bei Zuwendungen aus EU-Fördermitteln ist der Ermessensspielraum der Behörden bei Verstößen gegen Auflagen aber stark eingeschränkt, d.h. verstößt der Zuwendungsempfänger gegen vorgegebene Vergabevorschriften, ist die Zuwendung grundsätzlich durch eine Kürzung bzw. den vollständigen Widerruf der Zuwendung zu sanktionieren.

Es ist deshalb zu empfehlen, juristische Beratung bereits bei der Auftragsvergabe in Anspruch zu nehmen.

Aber auch bei Rügen der Zuwendungsbehörde können durch juristische Unterstützung Schäden vermieden werden. Eine Kürzung kann z.B. nur dann auf Vergaberechtsverstöße gestützt werden kann, wenn die Auflage rechtlich wirksam ist. Nicht ausreichend ist der bloße Verweis auf EU-Verordnungen, wenn in diesen keine klaren und eindeutigen Rechtsfolgen vorgeben sind.

Bauvertragsrecht nach VOB/B und BGB bei öffentlichen Bauvorhaben

Wir haben eine Ganztagsschulung für Baufachleute konzipiert und erfolgreich umgesetzt, die auf alle wichtigen rechtlichen Fragen des Bauablaufs bei öffentlichen Bauvorhaben eingeht. Behandelt werden: Ausschreibungsphase, Sachnachträge, Bauzeit sowie Abnahme, Mängel und Abrechnung des Bauvorhabens.

Soweit Sie Interesse haben, sprechen Sie uns gerne an.

Entschädigung bei behördlichen Verboten zur Eindämmung des Coronavirus ?

Mit der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin hat der Senat von Berlin weitgehende Maßnahmen getroffen, die auch Gewerbetreibende und Vereine betreffen. Bis zum 19.04.2020 müssen u.a. Verkaufsstellen (außer v.a. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke), Gaststätten und Hotels (für touristische Übernachtungen) geschlossen bleiben und Messen, Ausstellungen sowie Veranstaltungen sind untersagt. Der gesamte öffentliche Sportbetrieb einschließlich von Schwimmbädern und Fitnessstudios ist eingestellt.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf dessen Grundlage die o.g. Verordnung erlassen wurde und das bundesweit gilt, werden Personen entschädigt, die als Träger von Krankheitserregern Tätigkeitsverboten unterliegen (§ 56 IfSG).

Eine Entschädigung für die Gewerbetreibenden ist im Infektionsschutzgesetz hingegen nicht vorgesehen. § 65 IfSG regelt zwar eine Entschädigung für „nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile“, dies allerdings nur, wenn es sich um behördliche Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG handelt. Die in der o.g. Verordnung genannten Maßnahmen dürften jedoch Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sein. Für die dort genannten Beschränkungen, insbesondere die Schliessung von Geschäften und das Verbot von Veranstaltungen ist im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigung vorgesehen.

Entschädigungsansprüche der betroffenen Gewerbetreibenden, Vereine usw. kommen gleichwohl in Betracht, wenn die in der Verordnung festgesetzten Maßnahmen rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig sind.

Anliegerrechte bei Straßensperrungen und Umleitungen wegen Baumaßnahmen

Ein Straßenbaulastträger ist bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nicht verpflichtet, eine kurze Anbindung von gewerblichen Anliegern an Fernstraßen (hier: kurze Verbindung zu einer Autobahnanschlussstelle) aufrechtzuerhalten und kann auch längere Umleitungsstrecken einrichten. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht nämlich nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (VG Berlin, Beschl. v. 10.12.2019, VG 11 L 430.19). Weder aus dem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch, noch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der gesetzlichen Regelung des § 8a Abs. 4 Fernstraßengesetz folgt ein Recht auf optimale  oder bestmögliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz, solange die Verbindung nicht vollständig unterbrochen wird.

Dies entspricht auch der höchstrichterlichen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: der Anliegergebrauch umfasst nur den für die Erschließung notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße (z.B. BGH, Urt. v. 07.07.1980, III ZR 32/79, NJW 1980, 2703; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993, 11 C 38.92, NJW 1994, 1080; BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009, 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426).

Das Ende der Mindest– und Höchstsätze der HOAI!

Der EuGH hat bereits mit seiner Entscheidung vom 04.07.2019, Rs. C 377/17 klargestellt, dass die Mindestsätze der HOAI gegen das Europarecht verstoßen. Damit müssen die öffentlichen Auftraggeber den Bietern bei der Vergabe von Planungsleistungen ermöglichen, auch unterhalb der Mindestsätze anzubieten, die von der VK Bund bereits am 30.08.2019, VK 2-60/19 entschieden wurde. Es wird darüber hinaus durch den BGH im Mai 2020 entschieden, ob Aufstockungsklagen gegen sog. private Auftraggeber noch erfolgreich sein können. Bis Mitte des Jahres 2020 ist auch eine Klärung zu erwarten, wie es mit der HOAI weitergeht. Mit einer Abschaffung der HOAI ist allerdings nicht zu rechnen.

Das Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung beim Einheitspreisvertrag?

In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 08.08.2019, VII ZR 34/18 hat der BGH bei einer Mengenüberschreitung von 10% gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bei einem Einheitspreisvertrag entschieden, dass die Berechnung nicht auf der Grundlage der Urkalkulation, sondern nach den tatsächlich erforderlichen Kosten vorzunehmen ist. Obwohl nach dem gegenwärtigen Stand noch nicht klar ist, ob dieses Modell auf die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B zu übertragen ist, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer gut beraten, wenn sie sich bereits jetzt auf die neue Situation einstellen und entsprechende Strategien zur Aufbereitung und Prüfung von Nachträgen entwickeln.

Keine Anwendbarkeit des Vergaberechts bei der Gewährung von Zuwendungen

Vergaberecht ist nach einer interessanten Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 11.07.2018 (VII Verg 1/18) nicht anwendbar ist, wenn Mittel durch Zuwendungsbescheid gewährt werden. Bei öffentlichen Aufträgen findet ein Leistungsaustausch statt, insbesondere entsteht für die öffentliche Hand eine einklagbare Gegenleistung, während dies bei Zuwendungen nicht der Fall ist. Dort kommt in erster Linie die Rückforderung der Zuwendung in Betracht, wenn der Zuwendungszweck verfehlt wird. Zentrales Abgrenzungskriterium ist ein „wirtschaftliches Interesse“ des Auftraggebers an der Leistung. Insgesamt kann aus der Entscheidung aber nicht abgeleitet werden, dass es dem öffentlichen Auftraggeber freistehe, einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, statt einen öffentlichen Auftrag zu vergeben, um so das Vergaberecht zu umgehen. Es ist nach wie vor zu prüfen, ob objektiv ein öffentlicher Auftrag oder eine Zuwendung vorliegt.

Inkraftreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Am 25.05.2018 endet die Übergangsfrist für die im Jahr 2016 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die DSGVO ist dann in der gesamten Europäischen Union anzuwenden. In Deutschland ersetzt die DSGVO die bisherigen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. den Landesdatenschutzgesetzen.

Obwohl es sich um eine nach europäischem Recht unmittelbar anwendbare Verordnung handelt, enthält sie zahlreiche sog. „Öffnungsklauseln“. Nur im Rahmen dieser Öffnungsklauseln sind in dem neuen Bundesdatenschutzgesetz bzw. neuen Landesdatenschutzgesetzen abweichende bzw. ergänzende nationale Regelungen möglich.

Die grundsätzlichen Prinzipien des Datenschutzes (Datensparsamkeit, Zweckbindung usw.) sind gleichgeblieben. Wie auch bisher gilt, dass für jede Verarbeitung personenbezogener Daten entweder eine gesetzliche Erlaubnis oder eine wirksame Einwilligung vorliegen muss.

Wesentliche Änderungen der neuen DSGVO sind:

  • Die Anforderungen für eine wirksame Einwilligung wurden erhöht.
  • Den Betroffenen sind in größerem Umfang als bisher vor Beginn der Datenverarbeitung Informationen u.a. zum Zweck und zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, zur Speicherdauer, zur Absicht der Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU, zu Auskunfts- und Beschwerderechten des Betroffenen sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling zu erteilen. Die Informationen sind vor jeder weiteren Verarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck erneut zu erteilen.
  • Mehrere an der Datenverarbeitung Beteiligte können gemeinsam verantwortlich sein; die Pflichten der Auftragsverarbeiter werden verschärft.
  • Bei Datenverarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ist nunmehr vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Der Rahmen für Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO wurde deutlich erhöht (bis zu 20 Mio. € bzw. 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes).