Neues gesetzliches BGB-Bauvertrags- und Planungsrecht ab dem 01.01.2018:

Kern der Reform sind neue und geänderte Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für BGB-Bauverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Bauträgerverträge und Verbraucherbauverträge.  Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt noch das bisherige Recht.

 

Wichtigste Änderungen sind neue Rechte zur Änderung der Leistung und der Vergütung, das Recht zur außerordentlichen Kündigung, neue Regelungen zur Abnahme im Konfliktfall einschließlich Zustandsfeststellung und die Regelung einer prüfbaren Abrechnung.

 

Nicht reformiert wurde die VOB/B. Soweit VOB/B-Verträge rechtssicher vereinbart werden sollen, darf von deren Vorgaben allerdings durch vertragliche Ergänzungen nicht abgewichen werden, um die Privilegierung der VOB/B als Ganzes nicht zu gefährden.

Dobmann Rechtsanwälte hat die Städte Berlin und Stuttgart erfolgreich in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren für neue öffentliche Fahrradverleihsysteme vertreten

Nachdem wir 2016 bereits das Land Berlin erfolgreich vertreten haben, konnten wir im Jahr 2017 auch der Landeshauptstadt Stuttgart zu einem positiven Ausgang ihrer vergaberechtlichen Auseinandersetzung verhelfen. Beide Städte verfügen nun jeweils über ein stationsgebundenes, öffentliches Fahrradverleihsystem.

Das neue Vergaberecht in 2. Auflage erschienen

Unser Buch „Das neue Vergaberecht“ ist im November 2017 in der 2. Auflage im Nomos Verlag erschienen. Das Werk enthält neben dem Überblick über das gesamte seit 2016 geltend Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte jetzt auch ein zusätzliches 13. Kapitel zur Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Wir wünschen unseren Lesern Gewinn und Nutzen bei der Lektüre.

Neues Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte

Auch das Vergaberecht im Unterschwellenbereich, die 90% der Vergaben ausmachen sollen, wurde neu geregelt. Anfang Januar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dem Bundesanzeiger zur Veröffentlichung übermittelt. Die Veröffentlichung erfolgte Anfang Februar. Ergänzend sind dann noch Änderungen im Haushaltsvergaberecht des Bundes und der Länder sowie in den Landesvergabegesetzen erforderlich.

Neues Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte

An 18.04.2016 ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten. Damit verändert sich das deutsche Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte. Der 4. Teil des GWB wurde ebenso wie VgV und SektVO neu strukturiert. Hinzu kommt die neue KonzVgV. Die VOL/A-EG und die VOF wurden abgeschafft. Die VOB/A wurde als VOB/A-EU novelliert.

Das Buch „Das neue Vergaberecht“ von Dr. Volker Dobmann ist bereits 2016 im Nomos Verlag erschienen. Es bietet einen ersten und schnellen Einstieg in das Vergaberecht. Es werden sämtliche neuen Vorschriften behandelt und in ihrer Systematik dargestellt.

»Jedem, der im beruflichen Alltag mit Fragen des Vergaberechts befasst ist, kann dieses Werk von Dobmann ohne Einschränkungen empfohlen werden.«
RAmtm Marius Nuding, Die Justiz 2016, 435

Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende

Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit auftreten, werden durch zwingende gesetzliche Vorschriften besonders geschützt. Insbesondere gilt dies für Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und für Widerrufsrechte.

Als Betreiber eines Internetangebots kann man nun auf die Idee kommen, Verbraucher von der Nutzung bzw. vom Angebot auszuschließen und nur Gewerbetreibende, Selbständige und juristische Personen zuzulassen.

In einer Entscheidung vom 16.11.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm (12 U 52/16) nun entschieden, dass die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich ist; dies folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

Zulässig ist die Beschränkung aber eben nur „grundsätzlich“. Voraussetzung einer Beschränkung auf Gewerbetreibende ist nämlich, dass der entsprechende Wille des Webseitenbetreibers klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere durch deutliche Hinweise an geeigneter Stelle sichergestellt wird, dass Verbraucher ihren Ausschluss erkennen. Insbesondere reicht es nicht aus, eine entsprechende Beschränkung lediglich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen, da diese von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden.