Nachdem wir 2016 bereits das Land Berlin erfolgreich vertreten haben, konnten wir im Jahr 2017 auch der Landeshauptstadt Stuttgart zu einem positiven Ausgang ihrer vergaberechtlichen Auseinandersetzung verhelfen. Beide Städte verfügen nun jeweils über ein stationsgebundenes, öffentliches Fahrradverleihsystem.
Das neue Vergaberecht in 2. Auflage erschienen
Unser Buch „Das neue Vergaberecht“ ist im November 2017 in der 2. Auflage im Nomos Verlag erschienen. Das Werk enthält neben dem Überblick über das gesamte seit 2016 geltend Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte jetzt auch ein zusätzliches 13. Kapitel zur Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Wir wünschen unseren Lesern Gewinn und Nutzen bei der Lektüre.
Dr. Volker Dobmann Fachanwalt für Vergaberecht
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin hat Dr. Volker Dobmann im Mai 2017 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu führen.
Neues Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte
Auch das Vergaberecht im Unterschwellenbereich, die 90% der Vergaben ausmachen sollen, wurde neu geregelt. Anfang Januar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dem Bundesanzeiger zur Veröffentlichung übermittelt. Die Veröffentlichung erfolgte Anfang Februar. Ergänzend sind dann noch Änderungen im Haushaltsvergaberecht des Bundes und der Länder sowie in den Landesvergabegesetzen erforderlich.
Neues Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte
An 18.04.2016 ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten. Damit verändert sich das deutsche Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte. Der 4. Teil des GWB wurde ebenso wie VgV und SektVO neu strukturiert. Hinzu kommt die neue KonzVgV. Die VOL/A-EG und die VOF wurden abgeschafft. Die VOB/A wurde als VOB/A-EU novelliert.
Das Buch „Das neue Vergaberecht“ von Dr. Volker Dobmann ist bereits 2016 im Nomos Verlag erschienen. Es bietet einen ersten und schnellen Einstieg in das Vergaberecht. Es werden sämtliche neuen Vorschriften behandelt und in ihrer Systematik dargestellt.
»Jedem, der im beruflichen Alltag mit Fragen des Vergaberechts befasst ist, kann dieses Werk von Dobmann ohne Einschränkungen empfohlen werden.«
RAmtm Marius Nuding, Die Justiz 2016, 435
Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende
Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit auftreten, werden durch zwingende gesetzliche Vorschriften besonders geschützt. Insbesondere gilt dies für Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und für Widerrufsrechte.
Als Betreiber eines Internetangebots kann man nun auf die Idee kommen, Verbraucher von der Nutzung bzw. vom Angebot auszuschließen und nur Gewerbetreibende, Selbständige und juristische Personen zuzulassen.
In einer Entscheidung vom 16.11.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm (12 U 52/16) nun entschieden, dass die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich ist; dies folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
Zulässig ist die Beschränkung aber eben nur „grundsätzlich“. Voraussetzung einer Beschränkung auf Gewerbetreibende ist nämlich, dass der entsprechende Wille des Webseitenbetreibers klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere durch deutliche Hinweise an geeigneter Stelle sichergestellt wird, dass Verbraucher ihren Ausschluss erkennen. Insbesondere reicht es nicht aus, eine entsprechende Beschränkung lediglich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen, da diese von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden.